Gesetze / Bausparkassen-Verordnung

BausparkV

§ 10 Gewerbliche Finanzierungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

§ 9 § 11